Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 21/1984Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Erfüllung der Aufgaben des Bundes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bund wird die Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für den Modellversuch einen Hubschrauber zur Verfügung stellt, der den medizinischen, flugbetrieblichen und wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, und daß sie die dem Bund aus dem Modellversuch gem. § 2 Z 1 bis 3 erwachsenden Kosten erstattet.Der Bund wird die Erfüllung der in Paragraph 4, genannten Aufgaben in einem Vertrag mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sicherstellen. Darin wird insbesondere geregelt werden, daß die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für den Modellversuch einen Hubschrauber zur Verfügung stellt, der den medizinischen, flugbetrieblichen und wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, und daß sie die dem Bund aus dem Modellversuch gem. Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 erwachsenden Kosten erstattet.
(2)Absatz 2,Ferner wird geregelt werden, daß der Bund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Daten gem. § 4 Z 4 zur Verfügung stellt.Ferner wird geregelt werden, daß der Bund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Daten gem. Paragraph 4, Ziffer 4, zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010766
Alte Dokumentnummer
N1198411606P